Registrierkasse

Aus gegebenem Anlass sieht sich unser Präsident des TFV zu folgender Information bzw. Stellungnahme – basierend auf den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen –   veranlasst:Auszug aus dem Merkblatt „Begünstigte Vereine“ des BMF Gemeinnützige Vereine sind mit ihren Umsätzen von unentbehrlichen Hilfsbetrieben sowie mit bestimmten Umsätzen von entbehrlichen Hilfsbetrieben (gesellige Veranstaltungen – kleines Vereinsfest) unabhängig von der Höhe des Umsatzes von der

„Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht“ ausgenommen und die Losungsermittlung kann in diesem Bereich daher mittels Kassasturz erfolgen. Für begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe und Gewerbebetriebe (z.B. großes Vereinsfest, KANTINE, Übernahme des Caterings, Fanshop) gilt nach der derzeitigen Bestimmungslage eine Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht, sofern der Verein Unternehmer ist (Umsätze im Veranlagungsjahr € 7.500,– übersteigend). Die Registrierkassenpflicht hingegen setzt einen Gesamtumsatz von mehr als € 15.000,– netto, davon Barumsätze von mehr als € 7.500,– netto, voraus. Die nunmehr in Rede stehenden Änderungen ergeben sich aufgrund der Steuerreform 2015 und der vom BMF erlassenen Barbewegungsverordnung 2015. Auf diese Änderungen wurden die Vereine des TFV inzwischen nicht nur wiederholt hingewiesen, sondern es wurden und werden ihnen dazu auch entsprechende Informationsveranstaltungen angeboten. Eine besondere Serviceleistung des TFV besteht darin, dass sich die Vereine mit entsprechenden Anfragen in diesem Zusammenhang direkt an den Vizepräsidenten des ASVÖ Hubert PIEGGER wenden können, der als Finanzbeamter kompetent Auskunft erteilen wird.

Ich sehe in der eingangs erwähnten vom Staat auferlegten Registrierkassenpflicht einen (weiteren) Angriff auf das für den Sport unerlässliche Ehrenamt, der deshalb auch nicht widerspruchslos hingenommen werden kann. Der ÖFB, die neun Landesverbände und die BSO haben daher inzwischen unter Miteinbeziehung ihres Netzwerks die politisch Verantwortlichen mehrfach auf diesen untragbaren Zustand hingewiesen und sie aufgefordert, die aktuelle Bestimmungslage zu überdenken und abzuändern, weil nur so das Ehrenamt aufrecht erhalten werden kann. Darüber hinaus wird die Rechtskommission des ÖFB, deren Vorsitzender ich bin, anlässlich der nächsten Sitzung Anfang April 2016 allfällige rechtliche Schritte (Individualantrag an den Verfassungsgerichtshof – VfGH) prüfen, zumal die in diesem Zusammenhang bisher gestellten Anträge an den VfGH nicht von gemeinnützigen Vereinen gekommen sind.

Gemeinnützige Sportvereine müssen administrativ entlastet werden, weil damit eine ganz wesentliche Erleichterung der ehrenamtlichen Tätigkeit unserer Vereinsfunktionäre verbunden ist.

Sobald es dazu Neuigkeiten gibt, wird der TFV umgehend berichten.

Dr. Sepp Geisler
Präsident